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   BGH, 07.02.2023 - 2 StR 67/22   

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https://dejure.org/2023,4356
BGH, 07.02.2023 - 2 StR 67/22 (https://dejure.org/2023,4356)
BGH, Entscheidung vom 07.02.2023 - 2 StR 67/22 (https://dejure.org/2023,4356)
BGH, Entscheidung vom 07. Februar 2023 - 2 StR 67/22 (https://dejure.org/2023,4356)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 46 StGB; § 266a StGB; § 73 StGB; § 73c StGB
    Strafzumessung (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt: unzutreffende Schadensbeträge, Schätzung vorenthaltener Sozialversicherungsbeiträge, zwei Drittel des Nettoumsatzes als gezahlte Nettolohnsumme veranschlagt, Hochrechnung der Nettolöhne auf Bruttolöhne, ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de
  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 39c EStG, § 73 Abs. 1 Alternative 1, § 73 c Satz 1 StGB, § 266a StGB, § 73 Abs. 1 Alternative 2

  • Wolters Kluwer

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt; Methodische Grundsätze bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen für eine Schätzung vorenthaltener Sozialversicherungsbeiträge

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 349 Abs. 2 ; StGB § 266a
    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt; Methodische Grundsätze bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen für eine Schätzung vorenthaltener Sozialversicherungsbeiträge

  • datenbank.nwb.de
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2023, 207
  • StV 2023, 737 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 29.10.2021 - 5 StR 443/19

    Revisionen der Angeklagten im Dresdener "Infinus-Verfahren" weitgehend erfolglos

    Auszug aus BGH, 07.02.2023 - 2 StR 67/22
    Durch die Tat erlangt sind alle Vermögenswerte, die dem Täter aus der Verwirklichung des Tatbestandes selbst in irgendeiner Phase des Tatablaufs zufließen (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 2021 - 5 StR 443/19 Rn. 86 mwN).

    Ob ein solcher Rechtsgrund tatsächlich vorliegt oder ob der Tatlohn lediglich unter dem Deckmantel eines solchen dem Tatbeteiligten gewährten Anspruchs an ihn weitergeleitet wird, ist Tatfrage und im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu entscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 2021 - 5 StR 443/19, Rn. 100).

  • BGH, 15.01.2020 - 1 StR 529/19

    Einziehung (erlangtes Etwas bei Umsatzsteuerhinterziehung; Einziehung gegen den

    Auszug aus BGH, 07.02.2023 - 2 StR 67/22
    Diesen Vorteil erlangte nach den getroffenen Feststellungen allein die B. GmbH, die vom Angeklagten auch nicht lediglich als formaler Mantel ohne Trennung zwischen Täter- und Gesellschaftsvermögen genutzt wurde (hierzu vgl. BGH, Beschlüsse vom 31. Juli 2018 - 3 StR 620/17, StV 2019, 42; vom 15. Januar 2020 ? 1 StR 529/19, NStZ 2020, 404).

    Soweit der Angeklagte aus dem Vermögen der Gesellschaft, konkret aus deren erzielten "Schwarzeinnahmen" etwas für sich behielt, ist weder festgestellt noch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ersichtlich, dass diese "Entnahmen" in einem Zusammenhang mit den ersparten Aufwendungen der GmbH stehen und dass sie ohne Gegenleistung oder ohne Rechtsgrund erfolgt wären (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 28. November 2019 - 3 StR 294/19, BGHSt 64, 234, 238 f., 240 f.; Beschluss vom 15. Januar 2020 - 1 StR 529/19, Rn. 15; BayObLG, Urteil vom 8. November 2019 - 207 StRR 1839/19, Rn. 17 f.).

  • BGH, 10.11.2009 - 1 StR 283/09

    Voraussetzungen der Schätzung der Schwarzlohnsumme bei Steuerhinterziehung

    Auszug aus BGH, 07.02.2023 - 2 StR 67/22
    a) Zwar hat das Landgericht die methodischen Grundsätze bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen für eine Schätzung vorenthaltener Sozialversicherungsbeiträge im Ausgangspunkt nicht verkannt und in Ermangelung anderweitig verlässlicher Beweismittel zwei Drittel des Nettoumsatzes als gezahlte Nettolohnsumme veranschlagt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2009 - 1 StR 283/09, NStZ 2010, 635, 636).
  • BGH, 31.07.2018 - 3 StR 620/17

    Amtsträgerbegriff (öffentlicher Personennahverkehr als Ausgabe der öffentlichen

    Auszug aus BGH, 07.02.2023 - 2 StR 67/22
    Diesen Vorteil erlangte nach den getroffenen Feststellungen allein die B. GmbH, die vom Angeklagten auch nicht lediglich als formaler Mantel ohne Trennung zwischen Täter- und Gesellschaftsvermögen genutzt wurde (hierzu vgl. BGH, Beschlüsse vom 31. Juli 2018 - 3 StR 620/17, StV 2019, 42; vom 15. Januar 2020 ? 1 StR 529/19, NStZ 2020, 404).
  • BGH, 27.03.2019 - 2 StR 561/18

    Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern (keine

    Auszug aus BGH, 07.02.2023 - 2 StR 67/22
    Für die Tat erlangt ist, was dem Täter oder Teilnehmer als Gegenleistung für sein rechtswidriges Handeln gewährt wird und sich nicht als Vermögensvorteil darstellt, der auf der Tatbestandsverwirklichung selbst beruht (vgl. Senat, Beschluss vom 27. März 2019 - 2 StR 561/18, Rn. 8; BGH, Beschluss vom 14. Februar 2018 - 4 StR 648/17, Rn. 5 je mwN).
  • BGH, 18.12.2018 - 1 StR 36/17

    Verfall (Erlangtes bei durch Steuerhinterziehung ersparten Aufwendungen in Höhe

    Auszug aus BGH, 07.02.2023 - 2 StR 67/22
    Der in diesem Sinn aus den gegenständlichen Taten nach § 266a StGB resultierende wirtschaftliche Vorteil liegt darin, dass geschuldete Beträge zur Sozialversicherung nicht abgeführt werden müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Dezember 2020 - 1 StR 310/20; vom 10. August 2021 - 1 StR 399/20, Rn. 13), wobei dieser Vorteil schon begrifflich allein im Vermögen des zahlungsverpflichteten Arbeitgebers anfällt (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2022 - 1 StR 300/22, Rn. 6 mwN) und sich als nicht gegenständlicher Vorteil bereits mit seiner Inanspruchnahme verbraucht (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2022 - 1 StR 405/21 Rn. 7; Urteil vom 18. Dezember 2018 - 1 StR 36/17 Rn. 17 ff. mwN).
  • BGH, 28.11.2019 - 3 StR 294/19

    Einziehung von Taterträgen bei Vermögenszuflüssen an eine drittbegünstigte

    Auszug aus BGH, 07.02.2023 - 2 StR 67/22
    Soweit der Angeklagte aus dem Vermögen der Gesellschaft, konkret aus deren erzielten "Schwarzeinnahmen" etwas für sich behielt, ist weder festgestellt noch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ersichtlich, dass diese "Entnahmen" in einem Zusammenhang mit den ersparten Aufwendungen der GmbH stehen und dass sie ohne Gegenleistung oder ohne Rechtsgrund erfolgt wären (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 28. November 2019 - 3 StR 294/19, BGHSt 64, 234, 238 f., 240 f.; Beschluss vom 15. Januar 2020 - 1 StR 529/19, Rn. 15; BayObLG, Urteil vom 8. November 2019 - 207 StRR 1839/19, Rn. 17 f.).
  • BGH, 10.08.2021 - 1 StR 399/20

    Einziehung (Einziehung unmittelbar bei einem für eine Personengesellschaft

    Auszug aus BGH, 07.02.2023 - 2 StR 67/22
    Der in diesem Sinn aus den gegenständlichen Taten nach § 266a StGB resultierende wirtschaftliche Vorteil liegt darin, dass geschuldete Beträge zur Sozialversicherung nicht abgeführt werden müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Dezember 2020 - 1 StR 310/20; vom 10. August 2021 - 1 StR 399/20, Rn. 13), wobei dieser Vorteil schon begrifflich allein im Vermögen des zahlungsverpflichteten Arbeitgebers anfällt (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2022 - 1 StR 300/22, Rn. 6 mwN) und sich als nicht gegenständlicher Vorteil bereits mit seiner Inanspruchnahme verbraucht (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2022 - 1 StR 405/21 Rn. 7; Urteil vom 18. Dezember 2018 - 1 StR 36/17 Rn. 17 ff. mwN).
  • BGH, 23.12.2020 - 1 StR 310/20

    Betrug

    Auszug aus BGH, 07.02.2023 - 2 StR 67/22
    Der in diesem Sinn aus den gegenständlichen Taten nach § 266a StGB resultierende wirtschaftliche Vorteil liegt darin, dass geschuldete Beträge zur Sozialversicherung nicht abgeführt werden müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Dezember 2020 - 1 StR 310/20; vom 10. August 2021 - 1 StR 399/20, Rn. 13), wobei dieser Vorteil schon begrifflich allein im Vermögen des zahlungsverpflichteten Arbeitgebers anfällt (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2022 - 1 StR 300/22, Rn. 6 mwN) und sich als nicht gegenständlicher Vorteil bereits mit seiner Inanspruchnahme verbraucht (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2022 - 1 StR 405/21 Rn. 7; Urteil vom 18. Dezember 2018 - 1 StR 36/17 Rn. 17 ff. mwN).
  • BGH, 14.02.2018 - 4 StR 648/17

    Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern (Voraussetzungen einer

    Auszug aus BGH, 07.02.2023 - 2 StR 67/22
    Für die Tat erlangt ist, was dem Täter oder Teilnehmer als Gegenleistung für sein rechtswidriges Handeln gewährt wird und sich nicht als Vermögensvorteil darstellt, der auf der Tatbestandsverwirklichung selbst beruht (vgl. Senat, Beschluss vom 27. März 2019 - 2 StR 561/18, Rn. 8; BGH, Beschluss vom 14. Februar 2018 - 4 StR 648/17, Rn. 5 je mwN).
  • BGH, 22.09.2021 - 1 StR 86/21

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (Berechnung der hinterzogenen

  • BGH, 18.10.2022 - 1 StR 300/22

    Steuerhinterziehung (Hinterziehung von Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag:

  • BGH, 19.05.2022 - 1 StR 405/21

    Einziehung von ersparten Aufwendungen

  • BGH, 23.08.2022 - 6 StR 122/22

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (Umfang hinterzogener Lohnsteuer:

  • BayObLG, 08.11.2019 - 207 StRR 1839/19

    Einziehung des Wertersatzes von Taterträgen beim Täter

  • BGH, 12.09.2023 - 3 StR 306/22

    Verurteilungen der Angeklagten im Cyberbunker-Verfahren rechtskräftig

    Durch die Tat erlangt im Sinne des § 73 Abs. 1 Alternative 1 StGB sind alle Vermögenswerte, die dem Täter oder Teilnehmer aufgrund der Verwirklichung des Straftatbestandes in irgendeiner Phase des Tatablaufs zufließen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2023 - 2 StR 67/22, juris Rn. 12; Urteil vom 15. Juni 2022 - 3 StR 295/21, BGHSt 67, 87 Rn. 11; Beschluss vom 14. Oktober 2020 - 5 StR 229/19, NJW 2021, 1252 Rn. 3; Urteil vom 7. März 2019 - 5 StR 569/18, NStZ 2019, 272 Rn. 6; Fischer, StGB, 70. Aufl., § 73 Rn. 23 mwN).
  • BGH, 06.09.2023 - 1 StR 57/23

    Revision gegen die Strafzumessung bei der Verurteilung wegen Vorenthaltens und

    (a) "Für die Tat" sind Vorteile erlangt, die einem Beteiligten als Gegenleistung für sein rechtswidriges Handeln gewährt werden, jedoch nicht auf der Tatbestandsverwirklichung beruhen (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 8. Februar 2023 - 1 StR 376/22 Rn. 9; vom 7. Februar 2023 - 2 StR 67/22 Rn. 14 und vom 2. November 2022 - 3 StR 162/22 Rn. 12 f.; je mwN).

    Ob ein solcher Rechtsgrund tatsächlich besteht oder ob der Tatlohn lediglich unter dem Deckmantel eines solchen vorgetäuschten Anspruchs an ihn weitergeleitet wird, ist Tatfrage und im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu entscheiden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Februar 2023 - 2 StR 67/22 Rn. 14 und vom 22. September 2022 - 1 StR 233/22 Rn. 19; Urteile vom 14. Juli 2022 - 6 StR 227/21 Rn. 45 und vom 29. Oktober 2021 - 5 StR 443/19, Rn. 100).

  • BGH, 11.01.2024 - 1 StR 422/23
    Ob ein solcher Rechtsgrund tatsächlich besteht oder ob der Tatlohn lediglich unter dem Deckmantel eines vorgetäuschten Anspruchs weitergeleitet wird, ist Tatfrage und im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu entscheiden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Februar 2023 - 2 StR 67/22 Rn. 14 und vom 22. September 2022 - 1 StR 233/22 Rn. 19; Urteile vom 14. Juli 2022 - 6 StR 227/21 Rn. 45 und vom 29. Oktober 2021 - 5 StR 443/19 Rn. 100).
  • BGH, 27.06.2023 - 1 StR 374/22

    Steuerhinterziehung durch Unterlassen (hier: Nichtabgabe der

    Die in § 73 Abs. 1 StGB enthaltenen Alternativen "durch" und "für" schließen sich nach ständiger Rechtsprechung aller Strafsenate des Bundesgerichtshofs gegenseitig aus (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 8. Februar 2023 - 1 StR 376/22 Rn. 9; vom 7. Februar 2023 - 2 StR 67/22 Rn. 14 und vom 7. Juni 2022 - 5 StR 331/21 Rn. 11; je mwN).
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